Teilnahmebedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Teilnahmebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sportveranstalter eichels GmbH, Kleine Düwelstraße 21, 30171 Hannover -nachfolgend kurz: Veranstalter- und dem teilnehmenden Sportler -
nachfolgend kurz: Sportler- aus der Teilnahme an der Sportveranstaltung unter dem Titel Hannover Triathlon -nachfolgend kurz: Veranstaltung.

§ 2 Anwendbare Regeln der Sportverbände
(1) Für die vertragsgegenständliche Veranstaltung im Sinne von § 1 und die Teilnahme des Sportlers daran gelten die Bestimmungen und Sportordnungen der Deutschen Triathlon Union (DTU) in der jeweils Veranstaltungstag gültigen Fassung.
(2) Der Sportler erklärt sich mit der Geltung der in § 2 Abs. 1 genannten Bestimmungen einverstanden. Sie können bei dem jeweiligen Verband angefordert oder auf den Internetseiten des Verbandes in der jeweils aktuellen Fassung eingesehen werden.

§ 3 Gesundheitliche Teilnahmevoraussetzungen
(1) Der Sportler erklärt mit seiner Anmeldung, unter keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die eine Teilnahme aus medizinischer Sicht als nicht empfehlenswert oder gesundheitsgefährdend erscheinen lassen.
(2) Es liegt einzig im Verantwortungsbereich des Sportlers, unmittelbar vor Teilnahme an der Veranstaltung seinen Gesundheitszustand ärztlich und seinen Trainingszustand sportmedizinisch jeweils auf Tauglichkeit für eine Teilnahme an der Veranstaltung hin überprüfen zu lassen. Eine Teilnahme erfolgt auf eigenes gesundheitliches Risiko des Sportlers.

§ 4 Teilnahmeberechtigung
(1) Die Teilnahme setzt eine ordnungsgemäße Anmeldung des Sportlers laut Ausschreibung unter wahrheitsgemäßer und vollständiger Angabe der dortig erforderlichen Angaben innerhalb der Anmeldefrist und vor Überschreiten der vom Veranstalter festgelegten Teilnehmerhöchstzahl voraus.
(2) Teilnahmeberechtigt ist jeder im Sinne von § 4 Ziff. 1 dieser Bedingungen ordnungsgemäß angemeldete Sportler, der am Veranstaltungstag das in der Ausschreibung genannte Mindestalter erreicht und bis zur laut Ausschreibung genannten Zahlungsfrist über eine der jeweilig ermöglichten Zahlungsmethoden das jeweilige vereinbarte Startgeld bezahlt hat.
(3) Teilnahmeberechtigung und Startnummer sind nicht auf Dritte übertragbar.

§ 5 Änderung und Ausfall der Veranstaltung, Rückerstattung des Startgeldes
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen Änderungen der Veranstaltung vorzunehmen oder die Veranstaltung abzusagen. In diesen Fällen besteht keine Schadensersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Sportler.
(2) Die Rückerstattung des Startgeldes kommt nur bei vollständigem Ausfall der Veranstaltung in Betracht, wenn der Ausfall vom Veranstalter zu vertreten ist. Ist der Ausfall der Veranstaltung vom Veranstalter zu vertreten, findet nur eine teilweise, der Höhe nach Abzug des auf den Sportler entfallenden anteilig bereits von dem Veranstalter getätigten Aufwandes verbleibenden Differenz Berücksichtigung; dabei bleibt dem Sportler der Nachweis vorbehalten, dass dieser Aufwand geringer war.
(3) Tritt ein bereits angemeldeter Sportler nicht zum Start an oder erklärt vorher seine Nichtteilnahme gegenüber dem Veranstalter, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Startgeldes als Organisationsgebühr. Dies gilt auch bei einem berechtigten Rücktritt des Sportlers; in letzterem Fall bleibt dem Sportler jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der auf den Sportler entfallene Organisationsaufwand für die Weitergabe seines Startplatzes geringer als das von ihm geleistete Startgeld gewesen wäre.

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme oder aus der Wettkampfwertung
Der Veranstalter behält sich jederzeit das Recht vor, den Sportler in den Fällen von einer Veranstaltungsteilnahme auszuschließen oder aus der Wettkampfwertung herauszunehmen, in denen der Sportler – wenigstens fahrlässig unwahre Angaben zu seiner Person bei der Anmeldung zur Veranstaltung gemacht hat oder – mit oder bei der Teilnahme gegen eine der Bestimmungen der in § 2 dieser Teilnahmebedingungen genannten Sportverbände verstößt oder – einer Sperre seitens einer der in § 2 dieser Teilnahmebedingungen genannten Sportverbände unterliegt oder – dem Verdacht unterliegt, dass er nach Einnahme nicht zugelassener Substanzen an der Veranstaltung teilnehmen wird (Doping) oder – den vom Veranstalter an den Sportler ausgegebenen Startnummerndruck oder einen auf diesem Startnummerndruck befindlichen Sponsorenaufdruck verändert oder unsichtbar macht und damit an der Veranstaltung teilnimmt oder – den Startnummerndruck nicht oder nicht an der in der Ausschreibung oder in einer der in § 2 dieser Teilnahmebedingungen genannten Sportordnungen vorgeschriebenen Stelle trägt und so an der Veranstaltung teilnimmt oder – mit Sportgeräten an der Veranstaltung teilnimmt, die nicht ausdrücklich laut Ausschreibung des Veranstalters zugelassen sind oder deren Verwendung bei der Teilnahme gegen eine der Bestimmungen der in § 2 dieser Teilnahmebedingungen genannten Sportverbände verstößt oder – den Anweisungen des Ordnungspersonals zuwiderhandelt und dadurch den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stört oder die eigene Sicherheit oder Gesundheit oder die anderer Sportler, des Ordnungspersonals oder von Besuchern gefährdet.

§ 7 Zeitnahme

Ist eine Zeitnahme laut Ausschreibung vorgesehen, so erfolgt diese vorbehaltlich dort anderslautender Vorgaben ausschließlich durch die mika: timing GmbH, Odenthaler Str. 153, 51465 Bergisch Gladbach, unter Verwendung eines aktiven Transponders. Die Transponder werden von uns gestellt und sind im Anmeldepreis enthalten. Dieser muss von jedem/r TeilnehmerIn und jeder Staffel mit dem ausgegebenen Klettband am Fußgelenk getragen werden. Die Abgabe des Transponders  erfolgt bei Rad Check-Out. Bei Verlust oder nicht Abgabe des Transponders werden 37,50 € vom bei der Anmeldung genutzten Konto / Kreditkarte abgebucht!

§ 8 Haftung
(1) Der Veranstalter haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter haftet ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, wenn dadurch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder eine Garantie oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Der Veranstalter haftet auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Sportler regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet der Veranstalter jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
(2) In den vorgenannten Fällen der nur fahrlässigen, aber nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe der vom Veranstalter hierfür unterhaltenen Haftpflichtversicherung, bei Personen- und Sachschäden derzeit bis zu einem Betrag in Höhe von 2.600.000,00 Euro. (Höchstersatzleistung für alle Schadensfälle)
(3) Der Veranstalter haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als der in § 8 Ziff. 2 genannten Pflichten.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sowie Dritte, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang zur Durchführung mit der Veranstaltung bedient.
(4) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für verwahrte Gegenstände und Garderobe.